
Führerschein auf Probe
Die Probezeit beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit der Aushändigung des Führerscheines.
Das Ablaufdatum der Probezeit ist im Führerschein vermerkt.
Alle Verkehrsverstöße, die während der Probezeit ins Verkehrszentralregister eingetragen werden, haben zwingend die Anordnung eines Aufbaukurses und eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge.
Verkehrsdelikte, die unterhalb der Punktegrenze liegen und nicht in die Verkehrszentralkartei in Flensburg eingetragen werden, haben auf den Führerschein und die Dauer der Probezeit keinerlei Auswirkungen.
Es handelt sich im Wesentlichen um Verwarnungs- und Bußgelder unter 40 Euro. Bei einem Bußgeld ab 40 Euro kann es daher sinnvoll sein, einen Verteidiger einzuschalten, um zu versuchen, eine Herabsetzung der Geldbuße unter 40 Euro zu erreichen, um so eine Eintragung in das Verkehrszentralregister zu vermeiden.
Es wird zwischen Verstößen der Kategorie A und B.
Die Einordnung des Verstoßes ist in Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt und am Ende dieser Seite in der „Tabelle Kategorie A und B“ dargestellt.
Rufen Sie mich an: 06241 – 6406
Rechtsfolgen:
Kommt es zu Verkehrsverstößen der A- oder B-Kategorie während der Probezeit,
gilt folgendes:
Wird während der Probezeit ein A-Verstoß oder werden zwei B-Verstöße begangen, ordnet die Führerscheinstelle die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Die Probezeit verlängert sich in diesem Fall automatisch um zwei Jahre. Ein Rechtsmittel gegen die Verlängerung der Probezeit gibt es nicht.
Wird während der (verlängerten) Probezeit erneut ein A-Verstoß oder werden zwei B-Verstöße begangen, wird eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Außerdem wird empfohlen, binnen zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme an einer derartigen Beratung ist freiwillig jedoch nicht kostenlos. Gegen Vorlage einer Teilnahmebescheinigung werden zwei Punkte in Flensburg erlassen.
Wer trotz Teilnahme an einem Aufbauseminar und trotz schriftlicher Verwarnung erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis kann dann frühestens nach drei Monaten erteilt werden.
Die Kosten für ein Aufbauseminar liegen zwischen 250 und 400 Euro.Sie werden von speziell zugelassenen Fahrschulen durchgeführt. In den Seminaren werden die begangenen Verkehrsdelikte besprochen und künftiges verkehrsgerechtes Verhalten vermittelt. Die Nachschulung dauert neun Stunden, die in der Regel in vier Blöcke zu 135 Minuten aufgeteilt werden.
Außerdem ist eine Fahrstunnde mit dem Fahrschullehrer durchzuführen.
Eine Prüfung muss jedoch nicht abgelegt werden.
Der Teilnehmer erhält eine Teilnahmebescheinigung wird diese der Führerscheinstelle fristgerecht vorgelegt, wird die Fahrerlaubnis wieder erteilt.
Liegt eine Verkehrsverstoß unter Einbezug von Alkohol oder Drogenvor, ist ein besonderes Aufbauseminar zu absolvieren, das von speziell hierfür zugelassenen Psychologen durchgeführt wird.
Gegen die Anordnung eines Aufbauseminars, ebenso gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, kann zwar Widerspruch eingelegt werden. Diese Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung, so dass nur durch Einlegen eines Widerspruchs der Verlust des Führerscheins nicht vermieden werden kann. Der Verteidiger muss deshalb nicht nur Widerspruch einlegen, sondern zugleich auch einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen.
Jeder, der seit mindestens sechs Monaten den Führerschein besitzt und sich noch während der Probezeit befindet, kann freiwillig an einem „Fortbildungsseminar für Fahranfänger mit Führerschein auf Probe“ (FSF-Kurs) teilnehmen. Mit der Teilnahme an einem solchen Fortbildungsseminar kann die Probezeit um ein Jahr verkürzt werden. Ein FSF-Kurs ist insbesondere für die Fahranfänger interessant, deren Probezeit bereits einmal auf vier Jahre verlängert wurde.
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Tabelle A und B
Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) / Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a STVG)
Kategorie A: Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfährzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
1.3 Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfährzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über
das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2),
die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 3 Abschnitt 4),
Abstand (§ 4 Abs. 1),
das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
die Vorfahrt (§ 8, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9),
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
das Verhalten an Bahnübergängen
(§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i.V.m. der Anlage 1 Abschnitt 2),
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2),
das Verhalten an Fußgängerüberwegen
(§ 26, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 9),
übermäßige Straßenbenutzung (§ 29),
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!)
sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten
(§ 36, § 37 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 2).
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung
(§ 3 Abs. 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Abs. 1)
2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c StVG (Alkohol, berauschende Mittel)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)
2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt
(Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
Kategorie B: Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222) *)
Fahrlässige Körperverletzung (§ 230) *)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmißbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend
